1. Antrag

Ein Insolvenzverfahren kann eröffnet werden über
das Vermögen von natürlichen Personen
das Vermögen von juristischen Personen (z.B. GmbH, AG, Genossenschaft, Stiftung)
das Vermögen von Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (z.B. OHG, KG, GbR)
das Vermögen von nicht rechtsfähigen Vereinen
einen Nachlass
das Gesamtgut bei gemeinschaftlich verwalteter Gütergemeinschaft.
Antragsberechtigt ist immer der Schuldner selbst, bzw. das entsprechende Vertretungsorgan, sowie die Gläubiger.

Gründe für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind in jedem Fall die Zahlungsunfähigkeit
(§ 17 InsO).
Beantragt der Schuldner selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist auch die drohende Zahlungs-unfähigkeit ein Eröffnungsgrund (§ 18 InsO).
Bei juristischen Personen kommt die Überschuldung
(§ 19 InsO) als Eröffnungsgrund hinzu.