12. Verbraucherinsolvenz

Für natürliche Personen, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben, kommt das Verbraucherinsolvenzverfahren zur Anwendung. Gleiches gilt für ehemals Selbständige, die weniger als 20 Gläubiger und keine Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen haben. Letzteres ist weit auszulegen, so dass auch Verbindlichkeiten gegenüber Krankenkassen oder dem Finanzamt aus ausstehender Lohnsteuer darunter fallen.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren teilt sich grundsätzlich in drei Stufen:

  1. Außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch
    Vor Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss mit allen Gläubigern ein außergerichtlicher Versuch unternommen worden sein, sich mit den Gläubigern über eine Bereinigung der Schulden zu einigen. Erst wenn dieser Versuch gescheitert ist, kann das Verbraucherinsol-venzverfahren durchgeführt werden. Um sämtliche Verbindlichkeiten zu erfassen, ist eine gewis-senhafte Prüfung des Schuldners unabdinglich, ob er alle Gläubiger in den Einigungsversuch einbezogen hat. Werden einzelne Gläubiger nicht einbezogen, kann insoweit eine Schuldenbe-reinigung nicht erfolgen.

    Kommt es in diesem Versuch zu einer Einigung mit den Gläubigern, ist ein Insolvenzverfahren nicht mehr erforderlich. Scheitert dieser Versuch jedoch, ist das Scheitern von einer geeigneten Person zu bescheinigen und diese Bescheinigung mit dem Insolvenzantrag beim Gericht einzureichen. Als geeignete Personen kommen Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder Schuldnerberatungsstellen in Betracht. Der außergerichtliche Schulden-bereinigungsversuch ist gescheitert, wenn ein Gläubiger dem Plan widerspricht oder die Zwangsvollstreckung während der Verhandlungs-phase betrieben wird.

    Der außergerichtliche Einigungsversuch darf nicht mehr als sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag gescheitert sein.

  2. gerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch
    Das Gericht stellt den Gläubigern erneut einen vom Schuldner vorbereiteten Bereinigungsplan zu. Diesem können Gläubiger widersprechen. Äußern sie sich hingegen nicht, gilt dieses Schweigen als Zustimmung zum Plan.

    Haben mehr als die Hälfte der Gläubiger dem gerichtlichen Bereinigungsversuch zugestimmt und vertreten diese Gläubiger mehr als die Hälfte der Schuldsumme, kann die Zustimmung der übrigen Gläubiger durch das Gericht ersetzt werden. Der Schuldenbereinigungsversuch gilt dann als angenommen.

  3. vereinfachtes Insolvenzverfahren
    Ist auch der gerichtliche Schuldenbereinigungs-versuch gescheitert, wird das Insolvenzverfahren eröffnet werden. Auf Grund des Antrages auf Stundung der Verfahrenskosten kommt hier eine Abweisung mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse nicht in Betracht.

    Das Verbraucherinsolvenzverfahren stellt gegenüber dem Regelinsolvenzverfahren ein vereinfachtes Verfahren dar. So wird u.a. kein Insolvenzverwalter durch das Gericht bestellt, sondern lediglich ein Treuhänder. Dieser hat nicht die Befugnis, Anfechtungen vorzunehmen oder Gegenstände zu verwerten, an denen Absonderungsrechte bestehen.