Rechtsprechung

Versagung der Restschuldbefreiung
Nach einer Entscheidung des LG Lübeck vom 27.07.2015 (7 T 236/15) ist auf Antrag eines Gläubigers die Restschuldbefreiung auch dann zu versagen, wenn der Gläubiger seine Forderung zwar noch zur Tabelle angemeldet hat, der Schuldner diese aber in dem von ihm erstellten Forderungsverzeichnis im Antrag (schuldhaft) verschwiegen hat. Es ist daher in den Eigenanträgen der Schuldner dringend darauf zu achten, dass die Aufstellung der Verbindlichkeiten vollständig erfolgt.

Versagung der Restschuldbefreiung II
In einem ähnlich gelagerten Fall hat auch der BGH (IX ZB 9/15 vom 10.09.2015) nochmals bestätigt, dass die Restschuldbefreiung zu versagen ist, wenn Gläubigerforderungen im Gläubigerverzeichnis nicht aufgeführt werden. Der Gläubiger ist sogar dann antragsbefugt, wenn seine Forderung bestritten wurde, mithin gar nicht fest stehe, ob er tatsächlich Gläubiger sei. Es gäbe keinen Grund, die Antragsbefugnis neben der formalen Gläubigerstellung von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen.

Kein Kündigungsrecht für Leasingvertrag mit mehreren Leasingnehmern bei Insolvenz eines Leasingnehmers
Das OLG Rostock vertritt in einer Entscheidung vom 17.07.2014 (3 U 117/12) die Auffassung, dass ein Leasingvertrag mit mehreren Leasingnehmern nicht gekündigt werden darf, wenn ein Leasingnehmer insolvent ist. Ob und inwieweit diese Grundsätze auf andere Vertragsarten und Konstellationen übertragbar sind, bedarf sicherlich einer individuellen Prüfung.