4. Anmeldung der Forderungen

Nach seiner Bestellung durch das Gericht schreibt der Insolvenzverwalter alle ihm bekannten Gläubiger des Schuldners an und informiert sie über die Verfahrenseröffnung.

In diesem Schreiben werden die Gläubiger aufgefordert, ihre Forderungen zur Insolvenztabelle bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Diese Forderungs-anmeldung soll, um eine effiziente Bearbeitung zu ermöglichen, ausschließlich über das Internet angemeldet werden. Daher erhält jeder Gläubiger eine PIN, mit Hilfe derer er seine Forderungen im Gläubiger-Informations-System anmelden und sich über den Stand des Verfahrens informieren kann.

Die Anmeldefrist ist keine Ausschlussfrist. Das heißt, dass auch nachträgliche Anmeldungen möglich sind, insoweit jedoch zeitliche Verzögerungen und zusätzliche Kosten für den Gläubiger entstehen können.

Nach der Anmeldung der Forderung übernimmt der Insolvenzverwalter diese in die Tabelle und prüft die Forderungen nach dem Rechtsgrund und der Höhe in Zusammenarbeit mit dem Schuldner. Das Ergebnis hält der Insolvenzverwalter als Vorschlag für das Gericht fest.

Auch wenn der Insolenzordnung der Gedanke der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger zu Grunde liegt, gibt es Rechte, die einzelne Gläubiger aus diesem Regelungssystem herausnehmen:

  • Aussonderungsrechte: Dies sind Rechte, auf Grund derer ein Gläubiger seine materiellen Rechte an bestimmten Gegenständen geltend machen kann. Aussonderungsrechte sind u.a. das Eigentum, Eigentumsvorbehalt, solange der Gegenstand unverändert vorhanden ist, Urheberrechte, Leasing.
  • Absonderungsrechte: Absonderungsberechtigte Gläubiger haben das Recht, bevorrechtigt aus dem Erlös eines bestimmten Gegenstandes der Insolvenzmasse befriedigt zu werden. Dieses Absonderungsrecht kann sich z.B. aus einem Pfandrecht, einer Sicherungsübereignung, einem verlängerten Eigentumsvorbehalt nach Verarbeitung des Gegenstandes ergeben.
  • Massegläubiger: Verbindlichkeiten, die der Insolvenzverwalter selbst durch eigene Rechts-handlungen auslöst, sind Masseverbindlichkeiten. Diese Gläubiger werden gegenüber den Insolvenzforderungen vorweg durch den Insolvenzverwalter beglichen.
  • Insolvenzgläubiger: Insolvenzgläubiger sind alle Gläubiger, deren Verbindlichkeiten bereits vor der Eröffnung des Verfahrens gegenüber dem Schuldner bestanden haben. Nachdem die Kosten des Verfahrens und die Forderungen der Massegläubiger aus der zu verteilenden Insolenzmasse berichtigt wurden, wird der restliche Betrag unter den Insolvenzgläubigern verteilt. Dabei erhält jeder Gläubiger die gleiche Quote auf seine angemeldete und festgestellte Forderung.
  • Nachrangige Insolvenzgläubiger: Nachrangige Forderungen sind u.a. die seit Verfahrenseröffnung laufenden Zinsen für die Forderungen der Insolvenzgläubiger, die den Gläubigern entstandenen Kosten oder auch Forderungen auf Rückgewähr kapitalersetzender Darlehen eines Gesellschafters. Diese Forderungen können erst dann beglichen werden, wenn die Kosten des Verfahrens und die Forderungen der Masse- und Insolvenzgläubiger in voller Höhe befriedigt sind.

Weitere Informationen erhalten Sie auch in unserem Merkblatt, welches jeder Aufforderung zur Forderungs-anmeldung beigefügt wird.