10. Aufhebung des Verfahrens
Sobald die Schlussverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Die Gläubiger erhalten vollstreckbare Ausfertigungen des Auszuges aus der Insolvenztabelle, die Aufhebung wird öffentlich bekannt gemacht und der Schuldner wird gegebenenfalls im Handelsregister gelöscht.
Mit den vollstreckbaren Ausfertigungen des Auszuges aus der Insolvenztabelle werden Gläubiger in die Lage versetzt, ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner geltend zu machen, soweit nicht ein Restschuldbefreiungsverfahren läuft.