11. Restschuldbefreiungsverfahren

Natürliche Personen haben die Möglichkeit, von den Verbindlichkeiten, die nicht im Insolvenzverfahren beglichen werden konnten, befreit zu werden. Um in den Genuss der Restschuldbefreiung zu kommen sind folgende Anträge beim zuständigen Insolvenzgericht zu stellen:

  • Eigenantrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  • ein Antrag auf Restschuldbefreiung
  • eine Erklärung des Schuldners, nach der er seine pfändbaren Bezüge aus einem Dienstverhältnis für die Zeit von sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt
  • kann der Schuldner die Kosten des Insolvenzverfahrens nicht aufbringen hat er die Möglichkeit, die Stundung dieser Kosten zu beantragen.

Für die erste drei Anträge sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden, der Stundungsantrag kann formlos gestellt werden.

Im Insolvenzverfahren werden ebenfalls sämtliche pfändbaren Vermögensgegenstände verwertet und der Erlös unter den Gläubigern verteilt.

Eine Restschuldbefreiung kann nicht erteilt werden, wenn der Schuldner in der Abtretungsphase wegen einer Insolvenzstraftat verurteilt wird oder innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Antrag bereits eine Restschuldbefreiung erteilt oder versagt wurde.

In der Zeit, für die der Schuldner seine pfändbaren Bezüge an den Treuhänder abgetreten hat, hat er diese an den Treuhänder selbständig und freiwillig abzuführen. Dabei muss der sich Schuldner um eine angemessen entlohnte Erwerbstätigkeit bemühen. Eine erlangte Erbschaft ist zur Hälfte an den Treuhänder auszukehren. Des Weiteren hat der Schuldner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gegenüber dem Treuhänder und dem Gericht zu erfüllen. So ist beispielsweise jeder Wechsel des Wohnsitzes dem Treuhänder unverzüglich und freiwillig mitzuteilen.

Kommt der Schuldner in der Wohlverhaltensperiode diesen Pflichten nicht nach, kann ihm ebenfalls die Restschuldbefreiung versagt werden.

Nach dem Ende der Abtretungsphase entscheidet das Gericht über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Sie wirkt gegenüber allen Insolvenzgläubigern, auch gegenüber Mitschuldnern und Bürgen. Ausgenommen von der Restschuldbefreiung sind jedoch Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung oder auch Geldstrafen.